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Termine für die Abschlussprüfungen 2023 im Sekundarbereich I
(Bek. d. MK v. 14.7.2014 – 32/33 – 83214 (SVBl. S. 407)
nach § 28 AVO-Sek I werden die Prüfungen zum Erwerb
· des Hauptschulabschlusses und des Abschlusses der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen am Ende des 9. Schuljahrgangs sowie
· des Hauptschulabschlusses, des Sekundarabschlusses I – Hauptschulabschluss, des Sekundarabschlusses I – Realschulabschluss und des Erweiterten Sekundarabschlusses I am Ende des 10. Schuljahrgangs
1. Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern (Haupttermin/ Beginn: jeweils 8:00 Uhr bis 8:15 Uhr):
Mittwoch 10.05.2023 Englisch
Freitag 12.05.2023 Mathematik
Freitag 15.05.2023 Deutsch
2. Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern (1. Nachschreibtermin/ Beginn: jeweils 8:00 Uhr bis 8:15 Uhr):
Mittwoch 17.05.2023 Englisch
Montag 22.05.2023 Mathematik
Donnerstag 25.05.2023 Deutsch
3. Verbindliche mündliche Prüfung in Englisch:
Montag, 13.3.2023 bis Freitag, 24.03.2023 und Montag, 17.4.2023 bis Freitag, 28.4.2023
4. Bekanntgabe der Noten aller schriftlichen Prüfungsfächern:
Freitag, 2.6.2023
5. Prüfung in den mündlichen Prüfungsfächern und zusätzliche müdliche Prüfungen in den schriftlichen Prüfungsfächern:
Donnerstag, 8.6.2023 bis Freitag, 16.6.2023
6. Abschlusskonferenzen Sek. I:
n.a.
7. Ausgabe der Abschlusszeugnisse Sek. I:
Freitag, 23.06.2023 und Donnerstag, 29.6.2023 bis Samstag, 1.7.2023
Auszug aus: Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO – Sek I) vom 7. April 1994 Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I) v. 9.1.2014 (SVBl. S. 51) § 29 Prüfungsaufgaben und Leistungsbewertung (1) 1Die Aufgaben für die Klausuren werden von der obersten Schulbehörde landesweit einheitlich gestellt. 2 [...] (2) Das Prüfungsergebnis soll die Jahresnote für das Prüfungsfach zu einem Drittel bestimmen. (3) 1In der ersten Fremdsprache und in einem Fach, in dem nach § 27 Abs. 4 eine zusätzliche mündliche Prüfung stattfindet, gehen die Ergebnisse der beiden Teile der Prüfung in die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis zwei zu eins ein. 2Der Fachprü-fungsausschuss setzt die Prüfungsnote in dem Prüfungsfach fest. (4) [...] 5. Zu § 29: 5.1 In der schriftlichen Prüfung nach Absatz1 Nrn.1 bis 3 erhält der Prüfling jeweils zwei Prüfungsaufgaben zur Auswahl. Für die Auswahl erhält er eine Auswahlzeit von zusätzlich 15 Minuten. In der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 wird dem Prüfling eine Prüfungsaufgabe zur Bearbeitung vorgelegt. Die Festlegung des Themas, des Gegenstands und des Umfangs der besonderen Prüfungsleistung nach Absatz 3 erfolgt in Abstimmung zwischen Prüfling und prüfender Lehrkraft. 5.2 Die Schule kann entscheiden, dass Schülerinnen und Schüler des Abschlussjahrgangs, die nicht verpflichtet sind, an der Ab-schlussprüfung teilzunehmen, die schriftlichen Prüfungsarbeiten mitschreiben. Für diese Schülerinnen und Schüler werden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten wie die Ergebnisse verbindlicher schriftlicher Lernkontrollen gewertet. 5.3 Die in der mündlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache erreichte Punktzahl wird mit der Punktzahl der Klausur in der ersten Fremdsprache addiert. Die Summe beider bildet die Grundlage zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der ersten Fremdsprache |